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Die Teilnahme wird für alle Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) tätig sind, vollumfänglich vom Kanton finanziert.
Für eine allfällige Mitfinanzierungen von Weiterbildung über kommunale Gelder ist die Schulleitung bzw. der Gemeinderat der jeweiligen Schule zuständig.
Die Teilnahme wird für alle Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) tätig sind, vollumfänglich vom Kanton finanziert, sofern die Zielgruppe Lehrpersonen Sek II in der Ausschreibung erwähnt ist.
Für eine allfällige Mitfinanzierungen von Weiterbildung über die Schule ist die Schulleitung zuständig.
Die unter «Preis» ausgeschriebenen Weiterbildungskosten werden in der Regel vom Kanton oder von der Gemeinde getragen.
Es gibt folgende Finanzierungskategorien:
Für Lehrpersonen der Volksschule mit Anstellung im Kanton Basel-Landschaft übernimmt der Kanton die Gebühren, wenn dem Amt für Volksschulen eine von der Schulleitung bzw. vom Schulrat unterschriebene Fortbildungsvereinbarung vorliegt (Platzzahl ist beschränkt).
Lehrpersonen mit Anstellung im Kanton Basel-Stadt: Finanzierung durch den Kanton Basel-Stadt, sofern die Lehrpersonen vorgängig eine schriftliche Bestätigung der Gebührenübernahme von der Volksschulleitung erhalten hat.
Die Teilnahme wird für alle Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) tätig sind, vollumfänglich vom Kanton finanziert.
Für eine allfällige Mitfinanzierungen von Weiterbildung über kommunale Gelder ist die Schulleitung bzw. der Gemeinderat der jeweiligen Schule zuständig.
Material- und Verpflegungskosten werden in der Ausschreibung separat ausgewiesen und den Teilnehmenden unabhängig von der kantonalen Finanzierung in Rechnung gestellt.
Die Teilnahme wird für alle Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) tätig sind, vollumfänglich vom Kanton finanziert, sofern die Zielgruppe Lehrpersonen Sek II in der Ausschreibung erwähnt ist.
Für eine allfällige Mitfinanzierungen von Weiterbildung über die Schule ist die Schulleitung zuständig.
Die unter «Preis» ausgeschriebenen Weiterbildungskosten werden in der Regel vom Kanton oder von der Gemeinde getragen.
Es gibt folgende Finanzierungskategorien:
Material- und Verpflegungskosten werden in der Ausschreibung separat ausgewiesen und den Teilnehmenden unabhängig von der kantonalen Finanzierung in Rechnung gestellt.
Für Lehrpersonen der Volksschule mit Anstellung im Kanton Basel-Landschaft übernimmt der Kanton die Gebühren, wenn dem Amt für Volksschulen eine von der Schulleitung bzw. vom Schulrat unterschriebene Fortbildungsvereinbarung vorliegt (Platzzahl ist beschränkt).
Material- und Verpflegungskosten werden in der Ausschreibung separat ausgewiesen. Sie sind im ausgeschriebenen Preis enthalten.
Lehrpersonen mit Anstellung im Kanton Basel-Stadt: Finanzierung durch den Kanton Basel-Stadt, sofern die Lehrpersonen vorgängig eine schriftliche Bestätigung der Gebührenübernahme von der Volksschulleitung erhalten hat.
Material- und Verpflegungskosten werden in der Ausschreibung separat ausgewiesen und den Teilnehmenden unabhängig von der kantonalen Finanzierung in Rechnung gestellt.
Die unter «Preis» ausgeschriebenen Weiterbildungskosten werden in der Regel vom Kanton oder von der Gemeinde getragen.
Es gibt folgende Finanzierungskategorien:
Die unter «Preis» ausgeschriebenen Weiterbildungskosten werden in der Regel vom Kanton oder von der Gemeinde getragen.
Es gibt folgende Finanzierungskategorien:
Material- und Verpflegungskosten werden in der Ausschreibung separat ausgewiesen und den Teilnehmenden unabhängig von der kantonalen Finanzierung in Rechnung gestellt.
Die Teilnahme wird für alle Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) tätig sind, anteilsmässig vom Kanton finanziert.
Für eine allfällige Mitfinanzierungen von Weiterbildung über kommunale Gelder ist die Schulleitung bzw. der Gemeinderat der jeweiligen Schule zuständig.
Die Teilnahme wird für alle Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) tätig sind, anteilsmässig vom Kanton finanziert, sofern die Zielgruppe Lehrpersonen Sek II in der Ausschreibung erwähnt ist.
Für eine allfällige Mitfinanzierungen von Weiterbildung über die Schule ist die Schulleitung zuständig.
Die unter «Preis» ausgeschriebenen Weiterbildungskosten werden in der Regel vom Kanton oder von der Gemeinde getragen.
Es gibt folgende Finanzierungskategorien:
Für Lehrpersonen der Volksschule mit Anstellung im Kanton Basel-Landschaft übernimmt der Kanton einen Teil der Gebühren, wenn dem Amt für Volksschulen eine von der Schulleitung bzw. vom Schulrat unterschriebene Fortbildungsvereinbarung vorliegt (Platzzahl ist beschränkt).
Lehrpersonen mit Anstellung im Kanton Basel-Stadt: Teilweise Finanzierung durch den Kanton Basel-Stadt, sofern die Lehrpersonen vorgängig eine schriftliche Bestätigung der Gebührenübernahme von der Volksschulleitung erhalten hat.
Die Teilnahme wird für alle Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) tätig sind, anteilsmässig vom Kanton finanziert.
Für eine allfällige Mitfinanzierungen von Weiterbildung über kommunale Gelder ist die Schulleitung bzw. der Gemeinderat der jeweiligen Schule zuständig.
Material- und Verpflegungskosten werden in der Ausschreibung separat ausgewiesen. Sie sind im ausgeschriebenen Preis enthalten.
Die Teilnahme wird für alle Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) tätig sind, anteilsmässig vom Kanton finanziert, sofern die Zielgruppe Lehrpersonen Sek II in der Ausschreibung erwähnt ist.
Für eine allfällige Mitfinanzierungen von Weiterbildung über die Schule ist die Schulleitung zuständig.
Die unter «Preis» ausgeschriebenen Weiterbildungskosten werden in der Regel vom Kanton oder von der Gemeinde getragen.
Es gibt folgende Finanzierungskategorien:
Material- und Verpflegungskosten werden in der Ausschreibung separat ausgewiesen. Sie sind im ausgeschriebenen Preis enthalten.
Für Lehrpersonen der Volksschule mit Anstellung im Kanton Basel-Landschaft übernimmt der Kanton einen Teil der Gebühren, wenn dem Amt für Volksschulen eine von der Schulleitung bzw. vom Schulrat unterschriebene Fortbildungsvereinbarung vorliegt (Platzzahl ist beschränkt).
Material- und Verpflegungskosten werden in der Ausschreibung separat ausgewiesen und den Teilnehmenden unabhängig von der kantonalen Finanzierung in Rechnung gestellt.
Lehrpersonen mit Anstellung im Kanton Basel-Stadt: Teilweise Finanzierung durch den Kanton Basel-Stadt, sofern die Lehrpersonen vorgängig eine schriftliche Bestätigung der Gebührenübernahme von der Volksschulleitung erhalten hat.
Material- und Verpflegungskosten werden in der Ausschreibung separat ausgewiesen und den Teilnehmenden unabhängig von der kantonalen Finanzierung in Rechnung gestellt.
Diese Weiterbildung wird vom Kanton Aargau nicht finanziert.
Für eine allfällige Mitfinanzierungen von Weiterbildung über kommunale Gelder ist die Schulleitung bzw. der Gemeinderat der jeweiligen Schule zuständig.
Diese Weiterbildung wird vom Kanton Aargau nicht finanziert.
Für eine allfällige Mitfinanzierungen von Weiterbildung über die Schule ist die Schulleitung zuständig.
Die unter «Preis» ausgeschriebenen Weiterbildungskosten werden in der Regel vom Kanton oder von der Gemeinde getragen.
Es gibt folgende Finanzierungskategorien:
Diese Weiterbildung wird vom Kanton Basel Stadt nicht finanziert.
Diese Weiterbildung wird vom Basel Landschaft nicht finanziert.
Diese Weiterbildung wird vom Kanton Aargau nicht finanziert.
Für eine allfällige Mitfinanzierungen von Weiterbildung über kommunale Gelder ist die Schulleitung bzw. der Gemeinderat der jeweiligen Schule zuständig.
Diese Weiterbildung wird vom Kanton Aargau nicht finanziert.
Für eine allfällige Mitfinanzierungen von Weiterbildung über die Schule ist die Schulleitung zuständig.
Die unter «Preis» ausgeschriebenen Weiterbildungskosten werden in der Regel vom Kanton oder von der Gemeinde getragen.
Es gibt folgende Finanzierungskategorien:
Material- und Verpflegungskosten werden in der Ausschreibung separat ausgewiesen und den Teilnehmenden unabhängig von der kantonalen Finanzierung in Rechnung gestellt.
Diese Weiterbildung wird vom Kanton Basel Stadt nicht finanziert.
Diese Weiterbildung wird vom Basel Landschaft nicht finanziert.
Material- und Verpflegungskosten werden in der Ausschreibung separat ausgewiesen und den Teilnehmenden unabhängig von der kantonalen Finanzierung in Rechnung gestellt.
Die Teilnahmegebühren werden teilweise von den Hochschulen übernommen. Es lohnt sich, dies bei der eigenen Hochschule abzuklären. Ansprechpersonen hierfür sind in der Regel die direkten Vorgesetzten.
Lehrpersonen mit Anstellung im Kanton Basel-Stadt: Finanzierung durch den Kanton Basel-Stadt, sofern die Lehrpersonen vorgängig eine schriftliche Bestätigung der Gebührenübernahme von der Volksschulleitung erhalten hat.
Material- und Verpflegungskosten werden in der Ausschreibung separat ausgewiesen und den Teilnehmenden unabhängig von der kantonalen Finanzierung in Rechnung gestellt.
Für Lehrpersonen der Volksschule mit Anstellung im Kanton Basel-Landschaft übernimmt der Kanton die Gebühren, wenn dem Amt für Volksschulen eine von der Schulleitung bzw. vom Schulrat unterschriebene Fortbildungsvereinbarung vorliegt (Platzzahl ist beschränkt).
Material- und Verpflegungskosten werden in der Ausschreibung separat ausgewiesen und den Teilnehmenden unabhängig von der kantonalen Finanzierung in Rechnung gestellt.